Art. 625 Abs. 2, 626 Ziff. 6, 641 Ziff. 10, 727 und 727f OR; Art. 1 Abs. 2 ZGB. – Verfügt eine Aktiengesellschaft über keine Revisionsstelle mehr und sorgt sie trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts auch nicht für deren Wahl, kann das Gericht in richterlicher Lückenfüllung die säumige Gesellschaft gerichtlich auflösen, worauf diese nach den gesetzlichen Grundsätzen ordentlich zu liquidieren ist.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Nach Art. 626 Ziff. 6 OR müssen die Statuten Bestimmungen über die
Organe für die Verwaltung und für die Revision enthalten. Die Generalver-
sammlung wählt gemäss Art. 727 Abs. 1 OR einen oder mehrere Revisoren
als Revisionsstelle. Gemäss Art. 641 Ziff. 10 OR sind der Name oder die
Firma der Revisoren, unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes oder einer im
Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung, in das Handelsregister
einzutragen. Erhält das Handelsregister davon Kenntnis, dass der Gesell-
schaft die Revisionsstelle fehlt, so setzt es ihr gemäss Art. 727f Abs. 1 OR
eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. Nach un-
benütztem Ablauf der Frist ernennt der Richter auf Antrag des Handelsregi-
sterführers die Revisionsstelle für ein Geschäftsjahr, wobei er den Revisor
nach seinem Ermessen bestimmt (Abs. 2). Selbstverständlich kann die be-
treffende Gesellschaft einer richterlichen Ernennung der Revisionsstelle je-
derzeit zuvorkommen, indem sie selber eine solche wählt und beim Han-
delsregisteramt zur Anmeldung bringt. Diesfalls wird das pendente
Gerichtsverfahren gegenstandslos, sofern die Tatsache dem Richter rechtzei-
tig zur Kenntnis gebracht wird.
Wo der Richter keine Revisionsstelle bestimmen kann, weil sich beispiels-
weise keine Revisionsstelle zur Ausübung des Amtes bereit erklärt oder die
Gesellschaft den erforderlichen Kostenvorschuss für die Annahme des Man-
dates nicht leistet, können Aktionäre und Gläubiger die Auflösung der Ge-
sellschaft nach Art. 625 Abs. 2 OR verlangen (Watter, Basler Kommentar,
Obligationenrecht II, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 8 zu Art. 727 f.).
Nach der Rechtsprechung, der sich die Justizkommission anschliesst, besteht
daneben aber als direkte Sanktionierung der säumigen Gesellschaft auch die
Möglichkeit, dass das mit der Einsetzung einer Revisionsstelle befasste Ge-
richt in richterlicher Lückenfüllung (Art. 1 Abs. 2 ZGB) die Gesellschaft ge-
richtlich auflöst, worauf diese nach den gesetzlichen Grundsätzen ordentlich
zu liquidieren ist (ZR 1996, S. 122; SZW 1996, S. 276).
Justizkommission, 6. November 2003
179
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 625 Abs. 2, 626 Ziff. 6, 641 Ziff. 10, 727 und 727f OR; Art. 1 Abs. 2 ZGB. –
Verfügt eine Aktiengesellschaft über keine Revisionsstelle mehr und sorgt sie
trotz entsprechender Aufforderung des Gerichts auch nicht für deren Wahl,
kann das Gericht in richterlicher Lückenfüllung die säumige Gesellschaft
gerichtlich auflösen, worauf diese nach den gesetzlichen Grundsätzen or-
dentlich zu liquidieren ist.
Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 626 Ziff. 6 OR müssen die Statuten Bestimmungen über die
Organe für die Verwaltung und für die Revision enthalten. Die Generalver-
sammlung wählt gemäss Art. 727 Abs. 1 OR einen oder mehrere Revisoren
als Revisionsstelle. Gemäss Art. 641 Ziff. 10 OR sind der Name oder die
Firma der Revisoren, unter Angabe des Wohnsitzes, des Sitzes oder einer im
Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung, in das Handelsregister
einzutragen. Erhält das Handelsregister davon Kenntnis, dass der Gesell-
schaft die Revisionsstelle fehlt, so setzt es ihr gemäss Art. 727f Abs. 1 OR
eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes. Nach un-
benütztem Ablauf der Frist ernennt der Richter auf Antrag des Handelsregi-
sterführers die Revisionsstelle für ein Geschäftsjahr, wobei er den Revisor
nach seinem Ermessen bestimmt (Abs. 2). Selbstverständlich kann die be-
treffende Gesellschaft einer richterlichen Ernennung der Revisionsstelle je-
derzeit zuvorkommen, indem sie selber eine solche wählt und beim Han-
delsregisteramt zur Anmeldung bringt. Diesfalls wird das pendente
Gerichtsverfahren gegenstandslos, sofern die Tatsache dem Richter rechtzei-
tig zur Kenntnis gebracht wird.
Wo der Richter keine Revisionsstelle bestimmen kann, weil sich beispiels-
weise keine Revisionsstelle zur Ausübung des Amtes bereit erklärt oder die
Gesellschaft den erforderlichen Kostenvorschuss für die Annahme des Man-
dates nicht leistet, können Aktionäre und Gläubiger die Auflösung der Ge-
sellschaft nach Art. 625 Abs. 2 OR verlangen (Watter, Basler Kommentar,
Obligationenrecht II, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 8 zu Art. 727 f.).
Nach der Rechtsprechung, der sich die Justizkommission anschliesst, besteht
daneben aber als direkte Sanktionierung der säumigen Gesellschaft auch die
Möglichkeit, dass das mit der Einsetzung einer Revisionsstelle befasste Ge-
richt in richterlicher Lückenfüllung (Art. 1 Abs. 2 ZGB) die Gesellschaft ge-
richtlich auflöst, worauf diese nach den gesetzlichen Grundsätzen ordentlich
zu liquidieren ist (ZR 1996, S. 122; SZW 1996, S. 276).
Justizkommission, 6. November 2003
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